Satzung & Co

Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/Alternative Liste – KV Bamberg- Stadt
(von 2012, geändert Mai 2018, Mai 2019, September 2020, Juli 2022)

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Organisation ist Kreisverband des Landesverbandes „Bündnis 90/DIE GRÜNEN Bayern“ mit der Kurzbezeichnung „GRÜNE“.

(2) Sie führt mit Wirkung zum September 2019 den Namen „Bündnis 90 / DIE GRÜNEN / Alternative Liste – Kreisverband Bamberg-Stadt“ mit der Kurzbezeichnung „Grünes Bamberg“. Sie hat ihren Sitz in der kreisfreien Stadt Bamberg.

(3) Das Frauenstatut der Partei „Bündnis90/DIE GRÜNEN“ auf Bundesebene findet Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN erstreben die Teilnahme an der politischen Willensbildung durch die Beteiligung an Wahlen, durch Information der Bürgerinnen und Bürger, und durch Veranstaltung öffentlicher Versammlungen. Ziel von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist es, mit der Verwirklichung der in ihrem Programm niedergelegten Vorstellungen das Recht aller Bürgerinnen und Bürger auf eine menschenwürdige Gesellschaft durchzusetzen.

(2) Der Kreisverband Bamberg-Stadt vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den übergeordneten Organen des Bundes- und Landesverbandes.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und zum Programm von Grünes Bamberg bekennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) Mitgliedschaft in mehreren Verbänden von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist unzulässig.

(3) Personen, die nicht Mitglied in der Partei Bündnis 90/Die Grünen sind, aber in der Partei Grünes Bamberg gleichberechtigt mitarbeiten wollen, können gegenüber dem Vorstand ihren Beitritt ausschließlich zu Grünes Bamberg erklären. Ihre Mitgliedschaft beschränkt sich in diesem Fall auf den kommunalpolitischen Wirkungskreis, umfasst im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten (siehe § 5).

§ 4 Aufnahme der Mitglieder

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist gegenüber den Abgelehnten schriftlich zu begründen. Bei Ablehnung kann beim Plenum Einspruch erhoben werden, worauf der Abgelehnte hinzuweisen ist. Das Plenum entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung durch das Plenum kann gegebenenfalls binnen eines Monates nach Bekanntgabe das Landesschiedsgericht angerufen werden. Das Landesschiedsgericht hebt die Ablehnung auf, wenn die Ablehnungsgründe, die der Gebietsverband angibt, nicht zutreffen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Organs und nach Eingang der ersten Beitragszahlung. Die Entscheidung muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgen, sonst gilt der Antrag als angenommen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung von Grünes Bamberg zu beteiligen, sich mit anderen Mitgliedern zu beraten und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die vom Plenum festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten. Über Stundungen und Befreiung von der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag der Vorstand.

(3) Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Vorständen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN zugleich angehören.

(4) Maximal ein Mitglied des Vorstands darf gleichzeitig auch MandatsträgerIn sein.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist sofort wirksam.

(3) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft streichen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Androhung der
Streichung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung kann binnen eines Monats gegebenenfalls das Landesschiedsgericht angerufen werden.

(4) Ausschluss erfolgt durch das Landesschiedsgericht, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Bei Mitgliedern ausschließlich von Grünes Bamberg entscheidet das Plenum.

§7 Organe

(1) Organe von Grünes Bamberg sind:
1. Plenum und Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat und Arbeitsgruppen

(2) Die Sitzungen der Organe von Grünes Bamberg sind öffentlich. Durch Beschluss der Anwesenden mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(3) Beschlüsse des Vorstands, des Plenums und der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und mitgliederöffentlich dokumentiert werden.

§ 8 Plenum und Mitgliederversammlung

(1) Das Plenum ist das höchste Beschluss fassende Organ von GRÜNES BAMBERG und schließt die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch den Stadtvorstand. Das Plenum besteht aus allen Mitgliedern von GRÜNES BAMBERG. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN innerhalb von GRÜNES BAMBERG. Das Plenum tritt mindestens jährlich als Hauptversammlung im Sinne des § 9 Parteiengesetz zusammen. Regelungen, welche das Plenum betreffen, gelten grundsätzlich für die Hauptversammlung, wenn nicht anderweitig geregelt.

(2) Das Plenum

  • beschließt die politischen Leitlinien von GRÜNES BAMBERG,
  • beschließt Anträge, Programme, Resolutionen,
  • wählt die Kandidat*innen für die Wahlen auf kommunaler Ebene,
  • beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • beschließt über die Abwahl von Mitgliedern des Stadtvorstands,
  • beschließt über die Satzung und Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit
  • sowie beschließt über die Durchführung einer Urabstimmung.

Nachwahlen sind auf jedem Plenum möglich, sofern dies den Mitgliedern fristgerecht bekannt gegeben wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung

  • vertritt die Interessen des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bamberg-Stadt gegenüber der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
  • wählt die Delegierten zu Parteigremien
  • sowie wählt gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Parteigliederungen die Kandidaten und Kandidatinnen zu Wahlen auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene.

(4) Die Hauptversammlung

  • wählt den Stadtvorstand,
  • wählt die Rechnungsprüfer*innen,
  • nimmt den Rechenschaftsbericht des Stadtvorstands entgegen,
  • beschließt über die Entlastung des Stadtvorstands mit absoluter Mehrheit,
  • beschließt die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • beschließt den Haushalt des Kreisverbandes mit absoluter Mehrheit
  • sowie die Finanzordnung mit absoluter Mehrheit.

(5) Der Stadtvorstand beruft das Plenum circa einmal im Monat, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr ein. Es ist darüber hinaus einzuberufen auf Beschluss des Plenums oder auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder oder von mindestens 30 Mitgliedern.

(6) Alle Mitglieder von Grünes Bamberg haben Stimm- und Antragsrecht bei Plenum und Hauptversammlung. Alle Anwesenden sind rede- und antragsberechtigt. Innerhalb der Mitgliederversammlung haben nur die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stimm- und Antragsrecht.

(7) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn unter Angabe des Vorschlags zur Tagesordnung mindestens sieben Tage vorher die Mitglieder schriftlich eingeladen worden sind und mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Anträge werden den Mitgliedern mindestens 7 Tage vorher schriftlich zugeschickt. Der Versand per E-Mail entspricht der Schriftform. Plena können auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands digital abgehalten werden.

(8) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Vorschlags zur Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Anträge, Rechenschaftsbericht und Finanzbericht werden den Mitgliedern mindestens 7 Tage vorher schriftlich zugeschickt. Der Versand per E-Mail entspricht der Schriftform.

(9) Anträge müssen spätestens 8 Tage vor dem Plenum bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie müssen dafür vor dem Beschluss der Tagesordnung eingereicht werden. Das Plenum entscheidet über die Behandlung mit einfacher Mehrheit.

(10) Anträge für Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor dem Plenum bei der Geschäftsstelle eingegangen sein und sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen. Satzungsänderungsanträge werden mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein Dringlichkeitsantrag ist ausgeschlossen.

§ 9 Arbeitsgruppen

Die Konstituierung einer Arbeitsgruppe bedarf der Zustimmung des Plenums mit einfacher Mehrheit. Die Arbeitsgruppen arbeiten selbständig in ihrem Bereich. Ortsgruppen haben den Status von Arbeitsgruppen.

§ 10 Stadtvorstand (Kreisvorstand)

(1) Der Stadtvorstand besteht aus bis zu acht Personen: dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Erweiterten Vorstand. Stadtvorstand und Geschäftsführender Vorstand sind entsprechend § 1 Abs. 3 quotiert.

(2) Der Stadtvorstand leitet den Kreisverband. Er initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Plena. Die Beschlüsse des Plenums werden vom Stadtvorstand ausgeführt. Der Stadtvorstand lädt zur Aufstellungsversammlung für die Kandidat*innen zur Wahl von Oberbürgermeister*in und Stadtrat.

(3) Der Stadtvorstand vertritt den Kreisverband. Die Sprecher*innen vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Zur Vertretung nach außen sind sie je einzeln berechtigt.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Personen: zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine Frau, der*dem Schatzmeister*in sowie der*dem Schriftführer*in.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbands nach Gesetz und Satzung. Er ist zuständig für die Einberufung und Leitung der Plena, für die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern und für die Einstellung, Versetzung und Kündigung von Angestellten des Kreisverbandes. Er führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle des Kreisverbands.

(6) Die*Der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung und die finanziellen Abrechnungen. Er*Sie legt dem Stadtvorstand und der Hauptversammlung einen Haushaltsentwurf vor.

(7) Der Erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 4 Personen. In der Geschäftsordnung des Stadtvorstands werden ihre Aufgaben definiert. Ein Frauenplatz im Erweiterten Vorstand wird zur gleichstellungspolitischen Sprecherin gewählt. Die gleichstellungspolitische Sprecherin hat bei Personalentscheidungen Stimmrecht.

(8) Der Erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Geschäftsführenden Stadtvorstand in seiner Arbeit, insbesondere bei Veranstaltungen und Aktionen des Kreisverbands.

(9) Die*Der Geschäftsführer*in des Kreisverbands ist beratendes Mitglied im Stadtvorstand und im Geschäftsführenden Vorstand, sofern nicht über Personalangelegenheiten beraten oder beschlossen wird.

(10) Die Amtszeit des Stadtvorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Stadtvorstands führen nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Stadtvorstands die Geschäfte kommissarisch weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird auf dem nächsten Plenum nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Stadtvorstands. Scheidet der Stadtvorstand als Gesamtes vor Ablauf der Amtszeit vorzeitig aus, beginnt mit der Neuwahl des Stadtvorstands eine neue Amtszeit.

(11) Der*die Schatzmeister*in, der*die Schriftführer*in und mindestens eine*r der Sprecher*innen müssen allerdings Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. Höchstens zwei Mandatsträger*innen können in den Stadtvorstand gewählt werden, nicht aber in den Geschäftsführenden Vorstand. Regierungsmitglieder dürfen nicht Mitglied des Stadtvorstands sein. Angestellte des Kreisverbandes können nicht gewählte Mitglieder im Stadtvorstand sein.

(12) Der Stadtvorstand gibt sich für seine Amtszeit eine Geschäftsordnung (GO), die mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstands zu beschließen ist. Änderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Die GO und Änderungen der GO müssen den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

(13) Der Stadtvorstand tagt nach Bedarf, in der Regel monatlich. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich mit Ausnahme von Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Termin und Ort der Sitzungen des Stadtvorstands sind den Mitgliedern von GRÜNES BAMBERG bekannt zu machen. Über Sitzungen des Stadtvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen. Der Geschäftsführende Vorstand kann unabhängig davon nach Bedarf tagen. Seine Beschlüsse sind dem jeweils nächsten Beschlussprotokoll des Stadtvorstands anzufügen.

(14) Stadtvorstand und Geschäftsführender Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens eine*r der Sprecher*innen anwesend sind. Beschlüsse im Umlauf zu fassen ist möglich, näheres dazu regelt die Geschäftsordnung. Bei Entscheidungen, die die Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder Landes- und Bundesangelegenheiten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffen, sind nur die Vorstandsmitglieder abstimmungsberechtigt, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind.

(15) Der Stadtvorstand gibt regelmäßig einen Rundbrief heraus.

(16) Die Abwahl von Mitgliedern des Stadtvorstands ist ausschließlich durch ein begründetes, konstruktives Misstrauensvotum möglich. Anträge zur Abwahl von Mitgliedern des Stadtvorstands müssen spätestens 3 Wochen vor dem Plenum bei der Geschäftsstelle eingegangen sein und sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen. Ein Dringlichkeitsantrag ist ausgeschlossen. Die Abwahl muss mit 2/3-Mehrheit erfolgen.

§ 11 Gesamtheit der Mitglieder / Urabstimmung

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder entscheidet in einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes und andere ihr gemäß §8 (8) Nr.3 vorgelegte Fragen. Das Plenum beschließt über den Antrag auf Durchführung einer Urabstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(2) Innerhalb von vier Wochen nach Beschluss des Plenums sind allen Mitgliedern gleichzeitig entsprechende Stimmscheine zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von drei Wochen nach Zusendung eingehenden Stimmscheine.

§ 12 Rechnungsprüfer*innen

(1) Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei stellvertretende Rechnungsprüfer*innen. Scheidet ein*e Rechnungsprüfer*in vorzeitig aus, so wird auf dem nächsten Plenum nachgewählt. Die Rechnungsprüfer*innen und ihre Stellvertreter*innen sind entsprechend § 1 Abs. 3 quotiert.

(2) Die Rechnungsprüfer*innen sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung. Sie haben dazu jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes.

(3) Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Stadtvorstandes sein. Sie dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen.

§ 13 Wahlen und Beschlüsse

(1) Die Wahlen zum Vorstand, zum Beirat und der Delegierten sowie zur Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen im Sinne des Gesetzes sind geheim. Abstimmungen werden offen durchgeführt.

(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen doppelt so vielen Bewerber*innen statt, wie noch Positionen zu besetzen sind. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine einmalige Stichwahl durchgeführt. Dann entscheidet das Los.

(3) Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, wenn dies das Plenum und/oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.